BaFin-Umfrage: 73 Banken in CumEx- und CumCum-Transaktionen verwickelt

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine breit angelegte Untersuchung zum Umfang von CumEx- und CumCum-Gestaltungen in der deutschen Finanzbranche durchgeführt. Zwischen Mitte Dezember 2025 und Ende März 2026 befragte die Aufsichtsbehörde insgesamt 267 Banken, 542 Versicherungen und Pensionsfonds sowie 58 spezialisierte Wertpapierinstitute und Finanzmarktinfrastrukturunternehmen.
Die Auswertung zeigt erhebliche Beteiligungen: 54 Banken, 18 Versicherer und drei Wertpapiergesellschaften geben an, sich möglicherweise an CumCum-Transaktionen beteiligt zu haben. Allein aus diesen Gestaltungen resultieren finanzielle Belastungen von 4,82 Milliarden Euro für die betroffenen Unternehmen.
Betrachtet man beide Transaktionstypen zusammen, ergibt sich ein deutlich größeres Bild: 73 Banken, 21 Versicherer und zwölf Wertpapiergesellschaften berichten von Auswirkungen durch mindestens einen der abgefragten Komplexe. Die kombinierte potenzielle finanzielle Gesamtbelastung aus CumEx und CumCum beziffert sich auf 7,01 Milliarden Euro.
Bei der Analyse dieser Belastungen zeigt sich eine Zweiteilung: 59 Prozent wurden bereits als Zahlungen geleistet, während 41 Prozent künftige potenzielle Verpflichtungen darstellen. Für letztere haben die Unternehmen Rückstellungen in Höhe von 638 Millionen Euro für CumCum-Risiken und 288 Millionen Euro für CumEx-Risiken gebildet.
Die BaFin befragte die Unternehmen zudem, ob gegen ihre Geschäftsführungspersonen steuerstrafrechtliche Ermittlungen laufen. Nach aktuellem Stand besteht bei keinem der befragten Unternehmen eine Gefährdung des Bestands, wie die Aufsichtsbehörde mitteilt.
Allerdings kündigte die BaFin an, die Ergebnisse für die einzelnen Unternehmen einer tiefergehenden Prüfung zu unterziehen. Dies umfasst auch eine Bewertung der Corporate Governance, des Steuerrisikomanagements und der Rolle von Einzelpersonen. Die Behörde kann aufsichtliche Maßnahmen einleiten, sollte sie Zweifel an der Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern, Aufsichtsräten oder Inhabern von Schlüsselfunktionen hegen.
Die BaFin betont, dass sie nicht über die strafrechtliche oder steuerrechtliche Würdigung dieser Gestaltungen entscheidet. Diese Bewertung obliegt der Rechtsprechung beziehungsweise der Steuerrechtsprechung.
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